Gesetze / Emissionshandelsverordnung 2030
EHV 2030§ 16 Befreiung von Kleinemittenten
Stand: 16.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ehv_2030_2/16#abs-1 (1) Die zuständige Behörde befreit den Betreiber einer Anlage auf dessen Antrag jeweils für die Dauer eines Zuteilungszeitraums nach Artikel 2 Absatz 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 von der Pflicht nach § 7 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, sofern
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ehv_2030_2/16#abs-2 (2) Der Bezugszeitraum für den Zuteilungszeitraum 2021 bis 2025 sind die Jahre 2016 bis 2018; der Bezugszeitraum für den Zuteilungszeitraum 2026 bis 2030 sind die Jahre 2021 bis 2023.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ehv_2030_2/16#abs-3 (3) Ausgeschlossen ist eine Befreiung von der Pflicht nach § 7 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ehv_2030_2/16#abs-4 (4) Für die Dauer der Befreiung besteht kein Anspruch auf eine Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen nach § 23 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes.